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   BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65   

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BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65 (https://dejure.org/1967,8294)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1967 - 2 RU 174/65 (https://dejure.org/1967,8294)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 174/65 (https://dejure.org/1967,8294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Rente - Umwandlung in Dauerrente - Fehlendes ärztliches Gutachten - Neufeststellung der Dauerrente - Wesentliche Verhältnisänderung

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 244
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.04.1967 - 2 RU 223/63

    Herabsetzung der Rente - Herabsetzungsgründe - Wesentliche Änderung der

    Auszug aus BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65
    erkennen läßt (vgl° BSG 26, 227; ähnlich Urteil schon Vom.
  • BSG, 21.05.1969 - GS 1/68

    Wiedergewährung von Altersruhegeld und Berücksichtigung von Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65
    Das LSG ist davon ausgegangen, eine wesentliche Änderung in den für die Leistungsfeststellung gewesenen maßgebend Verhältnissen liege zwar vor, wenn man den im Gutachten vom April 1964 festgelegten Befund mit demjenigen vom Dezember 1961 vergleiche, welcher der Bewilligung der vorläufigen Rente zugrunde gelegen hatte; hierauf komme es jedoch nicht an, Vielmehr sei für eine die Entziehung der Däuerrente rechtfertigende Änderung der Verhältnisse der Vergleich mit dem im Juni 1963 erhobenenBefund maßgebend, insoweit sei aber bis April 1964 keine wesentliche Änderung eingetreten, Die Revision greift zunächst die letztgenannte Feststellung mit Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung an und meint" bei ordnungsmäßigem Verfahren hätte das LSG zwangsläufig feststellen müssen, daß sich die Verhältnisse im April 1964 im Vergleich zu Juni 1963 wesentlich geändert hätten" Dieses Vorbringen ist unbegründet, da es nicht ersichtlich macht, inwiefern das LSG die Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben könnte (vgl° BSG 29 236)" Insbesondere brauchte das LSG kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, daß Dr° Bleicken im Gutachten vom April 1964 die unfallbedingte MdB nur noch mit 10 voH" bewertete, während Dr° E] im Juni 1965 die MdB auf 20 voii° geschätzt hatte; auch bei der Anwendung des @ 622 Abs° 1 EVO ist für die gerichtliche Beweiswürdigung in erster Linie der ärztlich festgestellte Befund bedeutsam, während es auf die ärztliche MdB-Schätzung nicht ausschlaggebend ankommt (vgl° BSG 4, 1479 149, SozR RVG @ 608 aF Nro 37 SGG @ 128 Nr" 25; Brackmann9 Handbuch der Sozialversicherung, 60 Auflc"9 S° 568 b)o Das LSG hat verfahrensrechtlich bedenkenfrei angenommen .daß die im Entziehungsbescheid vom 20 Juni 1964 angeführten Besserungsmomente für den Nachweis einer w e s e n t l i c h e n Änderung der Verhältnisse - hierfür würde nach Lage des Falles schon ein Rückgang der HdE auf 3 15 V"Ho genügen (vgln SozR RVO @ 608 aF Nrt 8) - nicht ausreichten; denn der knöcherne Durchbau der Frakturstelle wurde bereits seit Januar 1965 in den Röntgenbefunden beschrieben, und die Verringerung des Finger-Bodenabstands beim Bücken um 7 cm konnte im Hinblick auf die Schwankungsbreite der Meßwerte nicht als wesentliche Änderung erachtet werden" Die Revisionsbegründung ist nicht geeignet, diese Auffassung schlüssig zu widerlegenog i'.
  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 20/65

    Entziehung vorläufiger Rente - Dauerrentenfeststellung - Wirksamkeitszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65
    rechtzeitig die Vorbereitungen für den fristgerechten Erlaß des ersten Dauerrentenbescheids (vgl, hierzu BSG 24, 36; so aber auch LSG NRW, Breitho 1967, 114 und Gerken, Soners 1966, 336) treffen, d h° im Regelfall vor allem den Rentenbezieher ärztlich begutachten lassen° Trifft nun , was sich auch bei rechtzeitiger Vorbereitung nicht immer vermeiden läßt - das angeforderte Gutachten wegen Überlastung der beauftragten Ärzte oder wegen Zeitraubender Untersuchungen erst nach Ablauf der zweijährigen Frist beim Versicherungsträger ein, so wird die bereits kraft Gesetzes entstandene Dauerrente selbstverständlich auch dann nicht mehr von dem neu ermittelten Befund berührt, wenn dieser bei einer noch vor Fristablauf stattgefundenen Untersuchung erhoben worden war° Ist das Gutachten - wie im vorliegenden Fall - zwar noch rechtzeitig beim Versicherungsträger eingegangen, von diesem jedoch nicht durch eine dem Versicherten abgegebene Erklärung sanktioniert worden, so läßt sich nicht mit der für die Anwendung des @ 622 Abs° 1 RVG gebotenen Klarheit erkennen, ob nunmehr die nach dem jetzigen Befund anzunehmenden Verhältnisse für die Gewährung der Dauerrente maßgebend sein sollen° Hierbei darf insbesondere nicht außer acht gelassen werden, daß aus der Natur der Sache heraus dem Versicherungsträger eine Würdigung der von ihm eingeholten ärztlichen Gutachten vorbehalten bleibt und daß in nicht seltenen Fällen bei der besonders bedeutsamen Feststellung der ersten Dauerrente eine wiederholte Begutachtung für die Überzeugungebildung des Versicherungsträgers unerläßlich erscheint° Da solche Umstände grundsätzlich nicht auszuschließen sind, bestehen von vorherein Bedenken dagegen, mit dem LSG das SchWeigen des Versicherungsträgers als konkludentes Verhalten zu deuten° " vertretenen.
  • BSG, 23.06.1983 - 5a RKnU 2/82

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes - Verletztenrente - Unfallversicherung -

    Auch bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 S 1 SGB X kommt es, sofern die Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 622 Abs. 2 S 1 RVO Dauerrente geworden ist, auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die letzte Feststellung der vorläufigen Rente maßgebend gewesen sind (Fortführung von BSG 14.12.1967 2 RU 174/65 = BSGE 27, 244 = SozR Nr. 5 zu § 622 RVO).

    Außerdem sei die beabsichtigte Entscheidung der Beklagten, die vorläufige Rente zu entziehen, im Anhörungsschreiben vom 6. November 1979 klar erkennbar nach außen hervorgetreten, so daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 1967 (BSGE 27, 244) nicht einschlägig sei.

    Wie der 2. Senat des BSG am 14. Dezember 1967 zu § 622 Abs. 1 RVO in der bis einschließlich 31. Dezember 1980 gültigen Fassung entschieden hat (BSGE 27, 244 = SozR Nr. 5 zu § 622 RVO), kam es für die Neufeststellung einer Dauerrente nach dieser Vorschrift auch dann auf eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen an, die für die letzte Feststellung der vorläufigen Rente maßgebend gewesen sind, wenn der Träger der Unfallversicherung die vorläufige Rente aufgrund des § 622 Abs. 1 Satz 2 RVO zur Dauerrente hat werden lassen, obwohl er vorher ein ärztliches Gutachten eingeholt hatte.

    Die Grundgedanken der Entscheidung des 2. Senats vom 14. Dezember 1967 (a.a.O.) gelten aber in gleicher Weise für das neue Recht.

    Auch ist im Gegensatz zur Entscheidung vom 14. Dezember 1967 (a.a.O.) das Ergebnis des Gutachtens vom 8. Oktober 1979 dem Kläger durch den vom SG aufgehobenen Bescheid vom 14. November 1979 bekannt geworden.

  • LSG Hessen, 14.06.2019 - L 9 U 167/18

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Die letzte verbindliche Feststellung kann dabei durch Bescheid, gerichtliches Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis erfolgt sein; auf eine bestimmte Form der Feststellung kommt es nicht an (so schon BSG vom 1. Juli 1960 - 2 RU 287/58; BSG vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 174/65; BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 73/75; st. Rspr., zuletzt BSG, 13. Februar 2013 - B 2 U 25/11 R; so im Übrigen auch die Literatur: Kranig in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 73 SGB VII, Rdnr. 23; Meibom in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 73 SGB VII Rdnr. 44; Ricke in: KassKomm § 73 SGB VII Rdnr. 15).
  • BSG, 19.08.1975 - 8 RU 176/74
    -BSG-(BSG 27, 244, 2H5) aus, daß es in diesem Zusammenhang nicht auf die formelle Seite der Feststellung entscheidend ankomme, rechtlich bedeutend ist vielmehr der materielle Inhalt der Feststellung() Ist der Versicherungsm räger wie hier verurteilt worden, die bisherige Rente weiterzuzahleâ- " so hängt es von der Auslegung des Urteils ab, ob für die Entscheidung bedeutsame tatsächliche Verhältnisse als "maßgebend gewesen" im Sinne von @ 622 Abs° q RVG heranzuziehen sind (BSG 26, 227, 228)° Das ist möglich,.

    maßgebende Vergleichsgrundlage dafür, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die eine Neufeststellung (Entziehung) der Leistung erlaubto War eine vorläufige Rente festgestellt, die durch Zeitablauf (EUR 622Abso 2 Satz 1 RVG) zur Dauerrente geworden ist, so sind für den Eintritt einer wesentlichen Änderung im Sinne von 5 622 Abs° 1 RVO die Verhältnisse zum Vergleich heranzuziehen, die der letzten Feststellung der vorläufigen Rente "im oben genannten Sinne zugrunde gelegen haben (BSG 27, 244 ff)o Zu Recht wendet sich die Revision sinngemäß dagegen (vgl° Schriftsatz So 5 Ziffo 11 und Se 12/15 Ziffo 25), daß das LSG als für die "Feststellung der Leistung maßgebend" die Verhältnisse zur Zeit des ersten Urteils des SG Itzehoe (26° Oktober 1970) angesehen hato Sie greift mit ihren Ausführungen, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß insoweit die Beweiswürdigung des LSG als fehlerhaft (% 128 Abso 1 SGG) an Außerdem hat sie sich in rechtlicher Hinsicht zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG in Band 27, 244 bezogen (Schriftsatz vom 280 Januar 1975), mit dem Hinweis, daß von dem Bescheid vom 25° März 1970 hätte ausgegangen werden müssen°.

  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 48/82

    Auslegung eines Bescheides - MdE-Bewertung

    Beim Vergleich mit den für die Rentengewährung maßgebend gewesenen Verhältnissen ist es gleichgültig, ob mit dem SG von der vorläufigen Rente ausgegangen wird (ebenso BSGE 27, 244 = SozR Nr. 5 zu § 622 RVO; BSG 23. Juni 1983 - 5a RKnU 2/82 -) oder mit dem LSG von der Feststellung der Dauerrente.
  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Dies entspricht der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren - (SGB X) sowie der schon vor deren Inkrafttreten zum Leistungsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl BSGE 7, 215, 216; 27, 244; 55, 165; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, Bd II, S 583a).
  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 82/83

    Entziehung der Dauerrente - Widerspruchsbescheid - Dauerrente - Schutzjahr

    Diese Rechtsprechung hat das BSG, wie dargelegt, fortgeführt, ohne dabei zu verkennen, daß der Verletzte bereits durch die notwendigen Vorkehrungen für den rechtzeitigen Erlaß eines Herabsetzungs- und Entziehungsbescheides zum Ende des Schutzjahres betroffen und beunruhigt sein würde (BSGE 27, 244, 246/247).
  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 93/75

    Rente - Feststellung - Maßgebliche Verhältnisse - Wesentliche Änderung - Grad der

    Diese Vorschrift setzt eine bereits vorhandene Feststellung der Leistung voraus, die in der Regel durch Verwaltungsakt erfolgt, aber auch durch Urteil vorgenommen werden kann (vgl BSGE 26, 227, 228; 27, 244, 247).
  • LSG Hessen, 02.02.1983 - L 3 U 1417/80

    Unfall eines Kindes bei einer unversicherten Gefälligkeitsleistung

    Ob andererseits die formlose Ablehnung des Begehrens des Klägers auf Entschädigung im Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1975 trotz der fehlenden Mitwirkung des Rentenausschusses (§§ 1568 ff. RVO) bereits eine bindende - negative - Feststellung über den Anspruch darstellte (vgl. dazu BSGE 12, 273; 27, 244; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., Bd. II, S. 582 a) und sich das Verfahren aufgrund des wiederholten Antrags des Klägers vom 8. Februar 1978 demgemäß nach § 627 RVO a.F. richtete (vgl. Art. 4 § 2 Abs. 1 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG - vom 20. April 1963 - BGBl. I, S. 241), kann dahinstehen.
  • LSG Hessen, 13.02.1985 - L 3 U 174/82

    Unfallversicherungsschutz - Kirschenpflücken

    Dass die fehlende Mitwirkung des Rentenausschusses auf die Wirksamkeit einer formlosen Feststellung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls keinen Einfluss gehabt hätte (vgl. auch BSGE 12, 273; 27, 244; § 40 Abs. 3 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB 10), ändert nichts daran, dass eine solche Feststellung hier auf Grund des Vorbehalts der Zustimmung des Rentenausschusses tatsächlich gerade nicht erfolgte.
  • BSG, 27.06.1974 - 8 RU 292/73
    "Geschehensablaufs eine wesentliche Änderung im Sinne von EUR 622 Abs° 1 RVO sein kann" Von einer mehr allge« meinen Betrachtungsweise ist der Gesetzgeber in EUR 596 RVO indessen auch bei der Erwägung ausgegangen, daß die Leistungsfähigkeit eines Abkömmlings zur Gewährung von Unterhalt an seine Eltern in aller Regel auf höchstens .l/5 seine Brutto-Einkommens beschränkt sein wird und dies in dem der Rente zugrunde zu legenden JAV-Anteil zum Ausdruck komme (Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses, BT-Drucks° IV/938 - neu - Sa 15 zu @ 594)° Eine neue Feststellung der Unfallentschädigung nach 5 622 Abs° 1 RVO set2t die Feststellung einer Leistung voraus (BSG 27, 244, 245, 247)° Dies ist vorliegendenfalls durch das Urteil des SG München vom 13; November 1967 hierauf.
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